Titel
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts-OrdnungStadt Hamburg Statuta und Gerichts-OrdnungVorrede1. Teil1. Von Bürgermeistern und Rathmannen2. Von Bürgern und Einwohnern3. Von den Gerichts-Verwaltern / und derselbigen Ampte4. Von dem Voigte / und dessen Ampte5. Von dem Gerichts-Schreiber / und seinem Ampte6. Von den Dingleuten7. Von den Procuratorn8. Von Gewalt oder Vollmacht der Procuratorn und Anwalde9. Von kriegischen Vormündern10. Welche Personen ihre Verwandte ohne Gewalt vertreten mögen11. Von Endschafft der Gewalt12. Was Sachen vor das Nieder-Gericht / in erster Instanz gehören13. Von Citation und Ladung zu Rechte14. Von dem Proclamate oder öffentlichen Citation15. Von Ungehorsam des außbleibenden Klägers16. Von Ungehorsam des Beklagten17. Von Arresten und Kummern18. Von der Ehehafft / und der außbleibenden Partheyen entschuldigung19. Von der Gerichtlichen Klage20. Von des Beklagten Exceptionen und Einreden21. Von der Exception praescriptionis oder Verjährungen22. Von der Wiederklage23. Von der Exception compensationis24. Von der Exception non numeratae pecuniae25. Von Cautionen und Vorstanden zum Rechte26. Von Dilation, Berath / Vacantz und Ferien27. Von Antwort zur Klage und Kriegsbefestigung28. Von Beweisung mit lebendigen Kundtschafften oder Zeugen29. Von der fürgestelten Zeugen Beeydigung30. Von Beweisung mit schrifftlichen Uhrkunden31. Von Kundschafft oder Verhör der Zeugen zu ewiger Gedächtnüß32. Von Publication und Eröffnung geführter Beweisung33. Von Beweisung durch Augenschein34. Von Beweisung durch der Partheyen Eydt35. Von Findungen und Urtheiln des Niedern-Gerichts36. Von Expensen und Gerichtskosten37. Von der Appellation an den Rath / und in welchen Fällen die nicht gestattet wird38. Vom Obern-Gericht / und Sachen / die daselbst in erster Instanz anhängig gemacht werden39. Von Processen in Schrifften40. In welchen Fällen an das hochlöbl. Kayserl. Cammergericht nicht appellirt werden mag41. Von Execution und Vollnziehung der ausgesprochenen Urtheil42. Von Feilbieten / Subhastation und Verkauffung der außgepfändeten und verholffenen Güter43. Von Bancorothierern und flüchtigen Schüldenern2. Teil: Von Contracten und allerley Handthierungen1. Von Leihen und Entlehnen / Mutuum genandt2. Von Leihen zu zimlichem Gebrauch / Commodatum genandt3. Von Gütern / so zu treuer Hand gegeben und hinterlegt werden4. Von Pfandschafft und Verpfändungen5. Vom Vorgange der Gläubiger in Pfandschafften und sonsten6. Von Bürgen und Bürgschafften7. Von Wechsel und Wechselbrieffen8. Von Kauffen und Verkauffen9. Von Miethen und Vermiethen10. Von Gesellschafft oder Mascopey11. Von ehelicher Vertrauung / Verheyrathung und Brautschatz12. Von Anwaldschafft und Befehl13. Von Schiffs-Redern oder Freunden14. Von den Schiffern und Schiffs-Volcke15. Von den Befrachtern16. Von Werffung und geworffenem Gute17. Von Schiffbruch und Schiffbrüchigen Gütern18. Von Böddemerey19. Vom See-Raube20. Von Gebäuen und derselben Ordnung3. Teil: Von Testamenten / letzten Willen / und Erbschafften ohn Testament1. Von Testamenten und letzten Willen2. Von Legaten und Geschäfften3. Von Gefällen und Erbschafften / darüber keine beständige Disposition oder Testament verordnet4. Von Einbringung zur Erbschafft / und was man einzubringen schuldig ist5. Von Theilung der gemeinen und Erbgüter6. Von Vormund- und Pflegschafften7. Von Inventarien oder Beschreibung der Güter4. Teil: Von Peinlichen Sachen / Injurien / und andern zugefügten Schäden / auch Straffe und Busse1. Straffe der Gotteslästerer2. Straffe der Zauberer und Zauberinnen3. Straffe der Verräther4. Straffe der falschen Müntzern5. Straffe des Meineydes und falschen Zeugnissen6. Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen7. Straffe der jenigen / die Schmäh-Schrifft und Pasquillos sprengen / oder falsche Instrumenta machen8. Straffe der jenigen / die falsche Maß / Ellen und Gewichte gebrauchen9. Straffe der Kirchenräuber und Mordtbrenner10. Straffe der Seeräuber11 .Straffe der Schiffsknechte / die in den beygelegenen Haven / frevel und muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen12. Straffe der jenigen / die junge Hestern und Wieden bey den Graben und Wällen vernichtigen13. Straffe der Schiffs-Knechte die gegen ihre Schiffere freveln14. Straffe der / die Feide-Brieffe oder Brandt-Zeichen bedreulich sprengen15. Straffe dero / die aus Unachtsamkeit Brandt oder Feuer veruhrsachen16. Straffe der Mörder und Strassenräuber17. Straffe der Todtschläger18. Wie mit den jenigen / die Nothwehre beweisen / zu verfahren19. Wie gegen den Flüchtigen nach begangenem Todtschlage zu verfahren20. Wie gegen den / der einen Bürger / Einwohner oder deroselben Diener / ausserhalb dieser Stadt entleibet / zu verfahren21. Straffe der jenigen / die mit der Entleibung an der rechten Persone feilen22. Straffe der Unsinnigen und Minderjährigen Todtschläger23. Straffe der jenigen / die ihre Eltern / Kinder / Schwestern / Brüder oder nahe verwandte Freunde ermorden24. Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten25. Straffe der Auffrührer26. Von Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen27. Straffe der Blutschänder28. Straffe der jenigen / die Jungfrauen / Witwen / oder Mägde verunehren / oder beschlaffen29. Straffe des Ehebruchs30. Daß den Gerichtsdienern erlaubt / berüchtigte Personen und Oerter zu besuchen31. Straffe des jenigen / der sich zweyen Ehefrauen zugleich hat getrauet32. Wie es in dem Fall / da eine Ehefraue / in Abwesenheit ihres Ehemannes / aus Irrung einen andern Ehemann freyet / sol gehalten werden33. Straffe des Diebstals34. Straffe der jenigen / die den Dieben Fürschub thun / und des Diebstalls mit geniessen35. Wie es mit dem gestohlenen Gute zu halten36. Wie mit denselben / die aus Unwissenheit sich frembdes Guts anmassen / zuverfahren37. Straffe der Eximenten, die aus dem Gerichte / oder der Gerichts-Diener Händen / einen Mißthäter entwäldigen38. Straffe der Receptatorn, die verfestete Personen beherbergen39. Daß des Raths Dienere und Wächtere / in Verrichtung dero ihn anbefohlenen Sachen / gesichert / und nicht zu Beleidigen40. Wann der Verwundte Bettlagerich worden / und darüber stirbet / wie alsdann gegen den Thäter zu verfahren41. Wann der Verwundte Betlagerich wird / und wiederumb sich auf den Gassen sehen lässet / so ist die Peinlichkeit erloschen42. Wann der Verwundte nicht Betlagerich worden / und gleichwol von der Wunden stürbe / wie alsdann gegen den Thäter zuverfahren43. Straffe der jenigen / die jemand verwunden,dabey keine Gefahr zubefürchten44. Die etwas verwircken / daß Peinlichkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen45. Was für eine handhafftige That zu achten46. Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben47. Wie in beschehener Beymässigung eines Todtschlags zuverfahren48. Welchen Personen mässige Züchtigung sey erlaubt49. Wie es mit dem Gastgeber / wann ein Gast wird entleibet und der Thäter davon läufft / sey zu halten50. Daß die Flucht den Todtschlägern sol mügliches Fleisses werden gewehret51. Straffe der Freveler52. Straffe der jenigen / die mit gewehrter Hand auff freyer Strasse einen andern vorsetzlich Überfallen53. Straffe der jenigen / die ungefährlich in Zanck gerathen / und dem Flüchtigen in ein Haus nacheilen / und daselbst beleidigen54. Straffe der Backenschneider55. Straffe der jenigen / die aus bösem Vorsatz auff einen die Wehre blössen / und gleichwol keinen Schaden damit anfügen56. Straffe der jenigen / die einen andern braun oder blau schlagen57. Von gefährlicher Bedrauung58. Straffe der Injurianten, Calumnianten, Lästermäuler und Ehrenschänder59. Straffe der jenigen / die jemand in offenem Gerichte schmähen60. Straffe der jenigen / die jemand auff offenem Marckt und gemeinen Plätzen / oder vor dem Rath schmähen61. Straffe der jenigen / denen durch einen oder zwey Rathsverwandte Friede geboten / und denselben nicht halten62. Straffe der jenigen / die den Friede / welchen Bürgere ausserhalb der Stadt / in wehrendem Unwillen ankündigen / verächtlich nicht halten wollen63. Die Verbrecher müssen die Atzungen und Unkosten der Gefängnüß selbst abtragen64. Wie es mit denen zu halten / die ihrer Verbrechung halben in Haft genommen / aber die Atzung und Unkosten nicht zahlen können65. Von der jenigen Verhafftung / die bey nächtlicher Weile ihres Muthwillens halben billich einzuziehen seyn66. Wie gegen die Eigenthumbs-Herren zuverfahren / die mit ihrem niederfallendem Gebäude andern Schaden zufügen67. Wie die jenigen / die durch anderer Wagen oder Karren werden beschädiget / ihre Ergetzung zugewarten68. Von Erstattung des Schadens / der einem durch eines andern Ochsen oder Pferde wiederfähret69. Von Erstattung des Schadens / der einem durch des andern wilde Thier zugefügetPrivilegium AppellationisFormula Juramenti AppellatoriiFormula Fidejussoriae CautionisFormula Pignoraticae CautionisIndex
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