Titel
Bambergische halszgerichts ordenungHernach volgt das Register dits buchs[Christus und das Jüngste Gericht]Die Vorrede dis Buchs[Moses, der Gesetzgeber und Richter, im Gespräch mit seinem Schwiegervater Jethro]Von Richtern und Urteylern.[Vereidigung des Richters, Schöffen, Gerichtsschreibers und "Nachrichters" (Henker, Vollstrecker der Strafe) durch den Gerichtsherrn][Anklage von Amts wegen: Ein Verdächtiger wird von zwei Gerichtsknechten dem Richter vorgeführt]Annemen der ubelteter von Ampts wegen.[Ein Kläger ruft den Richter an, jemand in Haft zu nehmen]Von Annemen eines beclagten Ubelteters so der cleger Rechts begert[Aufwendiges Tafeln als Ursache von Straftaten]Von den sachen darauß man Redlich anzeygung einer mißhandlung Nemen mage.[Peinliche Befragung]Von peynlicher Frage.[Zeugen vor Gericht]Von weysung der missetat.[Festsetzung des letzten Gerichtstermins]Das recht furderlich ergeen zulassen.[Rechts sitzt der Richter mit sechs Schöffen, links führt der Nachrichter mit seinen Knechten den Beklagten vor.]Von besitznng und beleutung des entlichen gerichts[Ein Verurteilter wird zur Richtstatt geführt. ]Von beychten und vermanen nach der verurteylung.[Strafwerkzeuge - Wiederholung des Titelholzschnitts, der im vorliegenden Exemplar fehlt][Vor der Enthauptung; im Hintergrund ein Geräderter. ]Ein vorrede wie man mißtat peynlich strafen sol.wie gotßschwerer oder gotßlesterer gestrafft werden sollen.Straff der jhenen/ so die Romischen Keyserlichen oder Koniglichen majestat lestern.Straff der Muntzfelscher.Straff der unkeusch/ so wider die natur geschicht.Straff der verrettereyHernach volgen etliche bose todtung/ und von straff derselben tetter.Von unlaugenparn todtschlegen/ die auß solchen ursachen geschehen/ so entschuldigung der straffhalb auff ine tragen.Von ungeverdlicher entleybung/ die wider eines tetters willen geschicht/ ausserhalb einer notwerh.Hernach volgen etliche artickel von diebstal.Diebstal heyliger oder geweychter ding/ an geweychten auch ungeweychten stetten.Von straff oder versorgnuß der person/ von den man auß erzeygten ursachen ubels und mißtat warten muß.was ubeltetter auß geweychten oder gefreyhten stetten zunemen sein.Von einer gemeinen bericht/ wie die Gerichtschreyber die peynlichen gerichtßhendel gentzlich und ordenlich beschreyben sollen ...Von leybstraff/ die nit zum todt oder ewiger gefengknuß geurteylt werden sol.Von form der urteyl zu erledigung einer beclagten person.[Ächtung für eine Mordtat: Zwischen dem Richter (links) und dem Gerichtsdiener (rechts) die Bahre mit dem Leichnam des Ermordeten, dahinter drei Schöffen.]wie man einen morder oder todtschleger in die mordtacht erkennen sol.[Der Richter (links) berechnet die Gerichtskosten]wie die armen lewt in straff der mißhendel einander sollen zuhiff komen[Der Besitz eines flüchtigen Täters wird von dem Gerichtspersonal (Richter, Schreiber, zwei Schöffen) inventarisiert]wie es mit der fluchtigen ubeltetter gut sol gehalten werden.[Wiedererlangung geraubter Habe: Der Besitzer führt sein wiedergefundenes Pferd dem Richter vor]Von gestolner oder geraubter habe/ so in die gericht kumpt.[Der Richter händigt einem Totschläger einen Geleitbrief aus]Von vergleytung der todtschleger[Die Richter sollen kein Geld nehmen: Rechts ein geldgieriger Richter, der seine Börse von einem Büttel foltern läßt, damit sie Geld gibt; links ein Raubritter, hinter diesem der Teufel mit triumphierendem Lachen.]Kein geltbuß in peynlichen sachen on unsern willen und wissen zu nemen[Sechs Schöffen und ein Richter in Narrenkleidung halten mit verbundenen Augen Gericht.]Von alten mißprewchen der halßgericht[Vor einem Kollegium von fünf weltlichen Hofräten stehen zwei Ratsuchende in demütiger Haltung.]Von ratgebung unser weltlichen Rete/ in allen zweyfenlichen peynlichen sachen
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