Titel
HOffgerichts Ordnung der Hindern Graffschafft Spanheim. DER Durchleuchtigen Hochgebornen Fuersten vnnd Herrn Herrn Carols Pfaltzgraffens bey Rhein Hertzogen in Bayern Graffen zu Veldentz vnnd Spanheim [et]c. Vnd Herrn Philipsen Marggraffen zu Baden vnd Hachberg Graffen zu Spanheim vnd Eberstein Herrn zu Lahr vnnd Malberg [et]c.Vorred auff die nachfolgende Hoffgerichts Ordnung.Titulus I. WO und an welchem Ort vnser Hoffgericht in vnser Hinder Graffschafft Spanheim gehalten soll werden.Titvlvs II. WIE vnser obgemeldt Hoffgericht mit Richtern und Vrtheilern besetzt werden soll.Titvlvs III. WIE ausserhalb deß gemeinen Hoffgerichts die Partheyen in den Appellation vnd andern Sachen / da sie in Schrifften handeln / procediren mögen.Titvlvs IIII. VOn deß Hoffrichters vnd der Beysitzer Ampt.Titvlvs V. WIe vnser Hoffgericht mit einem Schreiber oder Secretari besetzt / vnd versehen soll seyn.Titvlvs VI. VOn Procuratorn vnd ihrem Ampt.Titvlvs VII. VOn dem Hoffgerichts Botten.Titvlvs VIII. VOn den armen Partheyen / wie die mit Aduocaten vnd Procuratorn versehen werden sollen.Titvlvs IX. VOn Eyden vnsers Hoffgerichts Personen / vnd der Partheyen / so daran zuhandeln haben.Titvlvs X. DEß Hoffgerichts Secretarij oder Schreiber Eydt.Titvlvs XI. DER Procuratorn vnd Redner Eydt.Titvlvs XII. DEß Hoffgerichts Botten Eydt.Titvlvs XIII. DEr armen Partheyen Eydt.Titvlvs XIIII. FOrm deß Eydts Curatorum ad litem.Titvlvs XV. DER Eydt / so die Vormünder / Tutores oder Monpar / und Pfleger / Curatores genannt / schweren sollen.Titvlvs XVI. FOrm deß Eydts eines Arzts / Barbierers / oder einen andern Künstlers / vber das / so ihm auß Erfahrung seiner Kunst bewußt ist.Titvlvs XVII. FOrm eines Jüden Eydts.Titvlvs XVIII. FOrm deß Eydts Cautionis Iuratoriæ.Titvlvs XIX. Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen am selben angenommen werden sollen vnd mögen.Titvlvs XX. VONn Sachen / so durch Remission an vnser Hoffgericht erwachsen.Titvlvs XXI. IN was Sachen nit mag appelliert / noch solche Appellationes an vnserm Hoffgericht angenommen werden.Titvlvs XXII. WIE die Appellationes anhängig zu machen / Citation, Ladung / Compulsorial vnd Inhibition außzubringen.Titvlvs XXIII. WO nicht von einer Endtvrtheil / sonder Interlocutorij appelliert würde.Titvlvs XXIIII. WIe der Kläger oder Appellant auff den ersten angesetzten Termin in Recht erscheinen vnnd handlen soll.Titvlvs XXV. SO der Antworter oder Appellant erscheint / was er handlen soll vnd möge.Titvlvs XXVI. VOn befestigung oder verfahung deß Kriegs / zu Latein Litis contestatio.Titvlvs XXVII. VON Reconuention oder Gegenklag / ob vnd wann dieselbig zuzulassen.Titvlvs XXVIII. VOm Eydt für Gefährde / zu Latein Iuramentum calumniæ genannt.Titvlvs XXIX. FOrm deß Eydts für Gesehrde.Titvlvs XXX. VOn dem Eydt der Boßheit / zu Latein / Iuramentum Malitiæ.Titvlvs XXXI. FOrm solches Eydts / Boßheit zu vermeiden.Titvlvs XXXII. VOn dem Eydt Dandorum & Respondendorum.Titvlvs XXXIII. WAs nach der Kriegsbefestigung gehandelt soll werden.Titvlvs XXXIIII. VOn der Probation vnd Beweisungen. Vnd Erstlich von Beweisung / so mit lebendiger Kundtschafft / das ist / durch Zeugen geschicht.Titvlvs XXXV. VON Kundtschafft / so vor der Kriegsbefestigung ad perpetuam rei memoriam eyngenommen werden mag.Titvlvs XXXVI. VOn Beweisung durch Brieffliche Vrkunden.Titvlvs XXXVII. VOn Beweisung durch Augenschein.Titvlvs XXXVIII. VON Beweisung / so durch den Eydt geschiecht in supplementum probationos.Titvlvs XXXIX. WIE nach Eröffnung der Zeugen Kundtschafft / vnd inbrachter Schrifftlicher Beweisung / weiter zu procediren.Titvlvs XL. WIE in Appellation Sachen / nach der Kriegsbefestigung / soll gehandelt werden.Titvlvs XLI. WIe wider die außbleibende vnd vngehorsam Parthey procedirt vnd gehandelt werden soll. Vnd Erstlich / Mann der Kläger / vor oder nach der Kriegsbefestigung / vngehorsam außbleibt.Titvlvs XLII. WAnn der Beklagt vngehorsam außbleibt.Titvlvs XLIII. WAnn hernach der vngehorsam Theil erscheint / Ob vnd wie er zugelassen soll werden.Titvlvs XLIIII. WANN der Kläger nach erkandtem Vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen Gegentheil dennoch zu Recht bringen möge.Titvlvs XLV. WIe die beschlossene Sachen referirt sollen werden.Titvlvs XLVI. VOn verfassung vnd außsprechung der Vrtheilen.Titvlvs XLVII. VOn welchen Vrtheiln / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden mög.Titvlvs XLVIII. VOn Taxation vnd Mässigung der Gerichts Kosten.Titvlvs XLIX. Ivramentum Expensarum.Titvlvs L. VOn Erecution vnd Vollnstreckung der gesprochenen Vrtheil.Titvlvs LI. VOn Angrieff / Pfandung vnd Verganntung / Vnd was für Ordnung darinn gehalten werden soll.Titvlvs LII. VOn der Tax vnd Belohnung deß Hoffgerichts Cantzley.Titvlvs LIII. VOn Arrest vnd Kümmern / Ob vnd wann dieselbig zulässig.Titvlvs LIIII. Beschluß.Register der Titul vnd Rubricken / so in dieser Hoffgerichts Ordnung begriffen.
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