Titel
New landtrecht des Fürstenthumbs Würtemberg jn vier Theil verfasztRegisterDer erst Theil Von dem Gerichtlichen Proceß in Burgerlichen sachen/Erster InstantzVon ungehorsame des AntwurtersWie Caution/Sicherheit oder tröstung zum Rechten geschehen sollVon personlicher KundtschafftVon Bei unnd Endortheln/unnd wie dieselben eröffnet werden sollenDer Materialien halbWie ligendt gut angriffen werden sollWie gelihen Gelt oder Gut gefordert unnd bezalt werden sollWann ein Erb verkaufft wiirt/was das auff im trageWölche Gaaben unnd Schenckungen vor Gericht beschehen sollenWeiber mögen ligende gütter nit verendernWie unnd in was form Testament oder letste willen auffgericht werden mögenWie ein Testator seinem eingesetzten Erben befelhen möge / die Erbschafft einem andern zuzustellenLegata sollen nit aiges gewalts / sonder von den Erben erfordert und empfangen werdenWann die niessung der Kinder zu getheilten gütter bei Vatter oder Mutter auffhören ...Errata
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