Titel
Des Dürchlaüchtigsten Hochgebornen Fürsten vnd Herren, Herrn Augusten, Herzogen zu Sachssen ... Ausschreiben. Wie es bey der Landschafft bey jüngstem zu Torgaw gehaltenem Landtage, vnderthenigste bitte vnd räthliches bedencken, in etzlichen Artickeln, Policey vnd Justitien belangende, gehalten sol werdenVorredeVon Gotteslesterunge, flüchen und schwerenVom Wucher, wucerlichen Contracten und Partiten, auch von nachgelassenen ZinsenSchedliche Vorkauff in gemeinVorkauff des GetreidichsVorkauff der WolleVon Advocaten und ProcuratoribusDie Notarien belangendeWelcher gestalt die Agnaten und Mitbelehnten, ein Lehengut, so ohne ihre bewilligung vorkauff, oder sonsten, alienirt, renociren und wider an sich bringen mögen, auch wie ein Lehengut mit bewilligung des Lehenherrn, und den Mitbelehnten, bestendiglich vorkaufft werden könne, und daß die Söhne des Vorkäuffers oder des, so in die alienation bewilliget, solches zu fechten, nicht fug haben solten. Auch wie es mit dem Mitbelehnten, so noch unmündig, zu haltenVon feilbieten, Subhastation, und vorkauffung der verholfenen Güter und HülffgeldeVon Arest, wie derselbige zu gestattenDen Dienstboten kein Getreidich lassen zu sähenVon Plackereyen, auch Herrnlosen und umblauffenden KnechtenVon ubermessiger Kleidung, und Unkosten Wirdtschafft, Auch Kindtauffen, Kirmes und BegräbnisVon denen, welche mehr auffborgen denn sie zu bezahlen vermögenBeschlußV. G. G. Christianus Hertzog Zu Sachens Und Churfurst Etc.
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