Goobi - UGH-1.11.1-v1.11.0-11-gbafb11b - 16−November−2015GoobiDE-14 in: Bd 8584Halle1700ZeitlerBerlin2009Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Germany[Electronic ed.]Historische DruckeTheologiePPN61188318Xhttp://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB000011700000000039:108542NPPN092126340M. Johannis Crasselii, zu Sara und Muckern in der Sachsen-Altenburgischen Dioeces gewesenen Pfarrers/ (Welchen das Fürstl. Consistorium zu Altenburg/ umb öffentlicher Bekäntnis und beständiger Vertheidigung der Göttlichen Warheit willen/ am IX. Sonnt. nach Trinit. 1698sten Jahres vom Amte suspendiret/ und am 25. Ocobr. --99sten Jahres hernach/ auf so lange erdultete Suspension/ vollends die Pfarr-Wohnung gar zu räumen schrifftlich befehlichet hat/) an die gesamte Kirch-Kinder daselbst abgefertigte Valet-Schrifft/VD_17P_Drucke_P17_altVD17 39:108542NgerPreußen 17 digital - Digitalisierung des im VD 17 nachgewiesenen Bestandes preußischer Drucke der Staatsbibliothek zu BerlinautCrasselJohannCrassel, Johannreformatted digital[1] Bl., 47, 31 SCC BY-NC-SA 3.0textoai:digital.staatsbibliothek-berlin.de:PPN61188318Xaberglaube.mystische.philosophie.staatsbibliothek.berlin.deSpruchGesamte Eingepfarrte und Kirch-Kinder zu Sara und Muckern/ in Christo allzumahl zum reiche Gottes beruffenen Seelen.ZitatNun folget das oben gedachte Theologische Responsum, durch welches von einer Christl. Theologischen Facultät der Hochlöbl. Friedrichs-Universität alhier zu Halle ...I. Ob nicht Zehen/ Spielen und Tantzen allerdings/ wie Lutherus gelehrt/ solche Wercke sind/ durch welche der feyertag wird entheiliget ...II. Ob sonst Spielen und Tantzen unter die adiaphora zurechenen/ welche die Christen so sicherlich thun als unterlassen mögen?III. Ob bey der wahren Kirchen Gottes über den adiaphoris oder solchen angenommenen Dingen/ die nach der Schrifft so leicht gewisser massen geschehen als unterbleiben können ...?IV. Ob insonderheit das bekante gewöhnliche Tantzen nach dem Worte Gottes Christlich zunennen/ und daher für zulässig oder für keine Sünde zuachten ...?V. Ob nicht die angeführte Schrifft-Stellen/ und seine auf dieselben gegründete Rationes, zulänglich seyn ...?VI. Ob der Binde-Schlüssel nicht sowohl/ als der Löse-Schlüssel in und bey der Kirchen Christi/ nach seiner Verordnung/ müsse im Schwange seyn ...?VII. Ob die Lehre von den gradibus admonitionum Matth. XVIII. 15.16.17. so zuverstehen/ daß diese eben privatim bey einem jeden ruchbaren Sünder müssen vorgenommen werden ...VIII. Ob ein Priester alle diejenigen/ die er nicht anzunehmen getrauet/ schlechter dinge den Herren Superioribus, ehe er sie abweiset/ anzuzeigen ...?IX. Ob diejeinigen/ welche ein Priester wegen ruchtbarer Sünden/ sonderlich aber umb des üppigen Tantzens/ unmäsigen Sauffens/ feindseligen Schmollens und muthwilliger oftmahliger Versäumnis ... ?X. Ob auch andere Priester solche Leute/ da sie die Ursache umb welcher willen sie ihr ordentlicher Seelen-Sorger nicht angenommen ...?XI. Ob eine Christliche Obrigkeit einen Priester umb solcher Ursachen willen/ die ihn verhaßt machen/ und aus beniemten Puncten zuersehen sind ...?XII. Ob ein Priester bey solcher Bewandnis/ dergleichen sich gedachter masen mit ihm ereignet/ nicht mit ruhigerem Gewissen sein Amt ...?Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitzhttp://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0000000100000000http://www.staatsbibliothek-berlin.demailto:info@sbb.spk-berlin.dehttp://www.stabikat.de/DB=1/PPN?PPN=61188318X http://digital.staatsbibliothek-berlin.de/dms/werkansicht/?PPN=PPN61188318X