Goobi - ugh-3.0-ugh-2.0.0-30-g6d40b80 - 21−December−2016Goobi15Alt#06Alt#03JRAPPN688014488PPN613466764Tractatvs Novvs De Processv Ivridico Contra Sagas Et Veneficos. Das ist: Ein Newer Tractat von Rechtlichem Proceß gegen die Vnholden/ vnd Zauberische PersonenIn welchem ordentlich docirt/ und auß Fürnehmen beyder Rechten Doctorn/ und berümbten Scribenten vorgetragen wirdt: Was gestalt Geistliche und Weltliche Inquisitores, Richter ... So wol vor als nach der Captur der Maleficanten/ Dan[n] auch vor und nach dem Capital Sententz/ und letztem Rechts Urtheil/ mit den Reis, und Beklagten/ wegen deß Zauberey Lasters ... sich zu verhalten habenTractatus Novus De Processu Iuridico Contra Sagas Et Veneficos. Das ist: Ein Newer Tractat von Rechtlichem Proceß gegen die Unholden/ und Zauberische Personenger95 S.reformatted digitalautLaymannPaulLaymann, PaulAschaffenburg1629BotzerusKiel2012Universitätsbibliothek Kiel[Electronic ed.]urn:nbn:de:gbv:8:2-815234dibiki.ub.uni.kiel.deRegister vnd Inhalt dieses Tractats.Epistola Dedicatoria.Erinnerung.Titvlvs Primvs. Weß sich der Inquisitor oder Richter / Er sey Geistlich oder Weltlich / bey der specialischen Inquisition / so er gegen ein Zauberische Person vornehmen wil / zu verhalten hab.Titvlvs II. Mit welchen Indicijs der Richter in dieser Sach fueg vnnd recht hab die Gefangenen zu Torquiren vnd zu Foldern.Titvlvs Tertivs. Wie mild oder scharpff die Tortur seyn solle / vnd ob man die Vnholden schärpffer als andere Reos torquiren sol.Titvlvs IV. Ob die Vnholden öffter als einmahl sollen gefoltert werden: Auch ob man einen jeden Zauberer schuldig sey zu torquiren / wann er schon gütlich bekänne hat.Titvlvs V. Ob eines Rei Bekantnuß sol für Recht vnd gültig gehalten werden / wan er durch deß Richters falsche Verheissung oder Betrug ist zur Außsag gebracht worden.Titvlvs VI. Ob ein Richter den Reum oder Ream zum Todt verutheilen kan / von welchem er für gewiß weiß daß er vnschuldig ist.Titvlvs Septimvs. Was in Praxi zuhalten / wann ein zauberische Person nicht bekennen wil / auff welche doch viel gestorben seyn mit Bakantnuß / daß sie etwan die Fürnembste vnd Königin vnder ihnen gewesen sey.Titvlvs Octavvs. Wie sich der Richter verhalten sol / wann der Reus oder Res, so bekänt hat / wider abfält ante sentendam, vnd enocirt.Titvlvs IX. Wie der Richter sicher procedire kan / wan der Reus nach dem Sententz reuocirt vnd widerrüfft?Titvlvs Decimvs. Ob die Beichtvätter vnnd Seelsorger vor der Bekantnuß zu den Gefangenen können zugelassen werden.Titvlvs XI. Ob man den Gefangne gestatten sol / daß sie im Kärcher beichten / vnd das H. Sacrament deß Altars empfahen / ehe sie bekänt haben / wan sie kranck seyn.Titvlvs XII. Ob man die Hexen vnd Vnholden lebendig verbrennen sol.Titvlvs XIII. Ob man die Zauberische Personen / so im Kärcker gestorben seyn / begraben sol.Titvlvs XIV. Ob man die justisicirte Zauberische Personen mit mehrer ihrer Infamation vnd Berüchtigung / bey offentlichem Haltzgericht nennen kan.Titvlvs XV. & Vltimvs. Ob man ein Reu oder Ream, welcher im Kärcker gestorben ist / solle wegen der Zauberey öffentlich condemniren vnd verbrenen / vnd sein Haab vn Gut confisciren lassen.Ka 3295Universitätsbibliothek KielUniversitätsbibliothek Kielhttp://dibiki.ub.uni-kiel.de/viewer/resources/themes/kiel/images/ub-kiel_logo_dfgviewer.pnghttp://www.ub.uni-kiel.deauskunft@ub.uni-kiel.dehttp://kiopc4.ub.uni-kiel.de:8080/DB=1/LNG=DU/PPN?PPN=688014488http://dibiki.ub.uni-kiel.de/viewer/ppnresolver?id=PPN688014488